LANDESSTELLEN
PLANUNG

Kirchliche Arbeit der Zukunft gestalten

FAQ – Häufig gestellte Fragen

FAQ – Häufig gestellte Fragen
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Ansprechpartner für sämtliche Fragen rund um das Thema Landesstellenplanung 2020 finden Sie hier.

Infos zum Zeitplan und den Beschlüssen gibt es hier.

Folgende Erprobungsdekanate bilden beispielhaft die sehr unterschiedliche Struktur unserer Landeskirche ab (Diaspora/Großstadt/Land): 

  • Erlangen 
  • Fürstenfeldbruck 
  • Hesselberg-Region (Dekanate Dinkelsbühl, Feuchtwangen und Wassertrüdingen)
  • München-Ost 
  • Nürnberg-Süd
  • Passau 
  • Selb 

Diese Dekanate haben die neuen Kriterien und Spielregeln der Landesstellenplanung erprobt. Die drei großen Schritte im Erprobungsprozess waren: 

  • Erkundung der zukünftigen Aufgaben und Herausforderungen in den Räumen (Inhaltliche Schwerpunktsetzungen) 
  • Die Schwerpunkte wurden in Beziehung zu den vorhandenen Ressourcen gebracht 
  • Konkrete Szenarien der Umsetzung wurden entwickelt 

Die Ergebnisse der Erprobungsdekanate werden in der Landesstellenplanung 2020 berücksichtigt. Die Auswertungstagung fand im November 2018 statt. Die wichtigsten Ergebnisse finden Sie hier zusammengefasst. 

Die Erprobungsdekanate wurden von Gemeindeberatern/-innen der Gemeindeakademie Rummelsberg beraten und begleitet. 

Zusätzlich ist eine Komplementärberatung im Aufbau, welche die Dekanate in finanziellen Angelegenheiten, Struktur- und Immobilienfragen berät und unterstützt. 

Bei der Landesstellenplanung 2010 wurden verschiedene Aufgaben und Arbeitsbereiche (Haupt- und Nebenpredigtstellen, Einrichtungen, Kindertagesstätten etc.) der Kirchengemeinden erhoben und deren personeller (Zusatz-)Aufwand berechnet. Außerdem wurden spezielle Arbeitsfelder ELKB-weit (z.B. Altenheimseelsorge, Krankenhausseelsorge, Hochschul- und Studierendenarbeit etc.) zusätzlich berechnet und ausgewiesen. 

Dagegen macht die neue Formel (s.o.) keine inhaltlichen Vorgaben – außer, dass die ELKB in der Fläche präsent bleiben möchte. 

Bei der Landesstellenplanung 2020 wird die Verantwortung für die Verteilung und Profilierung der Stellen im Raum stärker auf die mittlere Ebene verlagert und die Kompetenz vor Ort genutzt. Die Setzung inhaltlicher Schwerpunkte wird nicht mehr zentral, sondern in den Räumen getroffen. 

Die Ressourcen werden nach der Leitidee des PuK-Prozesses verteilt: Zuerst kommen Auftrag und die Menschen in den Blick, danach die zur Verfügung stehenden bzw. benötigten Stellen. 

Es ist daher geplant, die Stellenanteile der einzelnen Arbeitsbereiche nicht mehr zentral vorzugeben. Damit aber wichtige kirchliche Arbeitsbereiche dabei nicht aus dem Blick geraten, werden die Dekanate gebeten, Konzeptionen zu folgenden Arbeitsbereichen zu entwickeln: Tourismus-, Krankenhausseelsorge, Hochschul- und Studierendenarbeit, Altenheimseelsorge, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Kirchenmusik, Öffentlichkeitsarbeit, Diakonie. 

Diese Veränderung in der Planung folgt den Rückmeldungen der Erprobungsdekanate und der Erkenntnis, dass die Landesstellenplanung 2010 doch sehr struktur-konservative Auswirkungen hatte (Konzentration auf die einzelne Kirchengemeinde) und es keinerlei Anreiz zur übergemeindlichen Zusammenarbeit gab. 

Die zentralen Faktoren für die Berechnung der Stellenkapazitäten in den Räumen sind die Anzahl der Gemeindeglieder, die Fläche und die Anzahl und Größe der Kirchengemeinden. 

Das Projekt Landesstellenplanung 2020 ist eng verbunden mit dem Projekt Profil und Konzentration (PuK). 

Die Grundfrage ist, wie der kirchliche Auftrag im konkreten Raum mit den vorhandenen Ressourcen erfüllt werden kann. Die Landesstellenplanung 2020 folgt dabei der Grundintention des PuK-Prozesses. Dabei werden in den jeweiligen Räumen sowohl das Miteinander der Berufsgruppen als auch die Immobilien, Finanzen und Verwaltungsstrukturen in die Planungen einbezogen. 

 Ziel der Landesstellenplanung 2020 ist die gerechte Verteilung der personellen Ressourcen der Landeskirche aus den oben genannten Berufsgruppen in den verschiedenen Räumen. Dabei soll in die Pastorationsdichte der Landesstellenplanung 2010 als Konstante beibehalten werden. 

Die Pastorationsdichte beschreibt das Verhältnis zwischen theologischen Stellen und Gemeindegliedern in den Gemeinden und Dekanatsbezirken. ELKB-weit beträgt die Pastorationsdichte aktuell durchschnittlich 1.545 Gemeindeglieder pro theologischer Stelle. Abweichungen von diesem Durchschnittswert ergeben sich aus der Bevölkerungsdichte in der jeweiligen Region. 

Durch die Landesstellenplanung werden Gesamtzahl und Verteilung der theologischen und theologisch-pädagogischen Stellen (also Stellen für Pfarrer/-innen, Religionspädagogen/ -innen, Diakone/-innen, Sozialpädagogen/-innen, Absolvent/-innen biblisch-theologischer Ausbildungsstätten) sowie der A- und B-Kirchenmusiker-Stellen in den Kirchengemeinden und Dekanatsbezirken geplant. Auch Teile des landesweiten Dienstes (z.B. im Landeskirchenamt und in nachgeordneten Dienststellen und Arbeitsbereichen, vor allem Leitungs- und Referentenstellen) sind in die Landesstellenplanung einbezogen. 

Alle Stellen der Kirchengemeinden und Dekanate (z.B. Sekretärin, Hausmeister, Mesner, Verwaltungsangestellte) unterliegen nicht der Landesstellenplanung; ebenso ein Großteil der Stellen des Landesweiten Dienstes (z.B. Sekretärin, Sachbearbeitung, Hausmeister, Fahrdienst). 

Für Stelleninhaber*innen von Sonderseelsorgestellen gilt auch über die Übergangsfrist zur Umsetzung des LStPl, dass die gefundene Wohnsituation solange Bestand hat, wie der/die Stelleninhaber*in die Stelle innehat und die Stelle auch im neuen LStPl Bestand hat.

Ändert sich der Aufgabenzuschnitt einer Stelle nur inhaltlich, ist kein Besetzungsverfahren nötig.

Formale Stellenveränderungen sind immer mit einem evtl. verkürzten (z.B. Ausschreibungsverzicht + formloses Bewerbung) Besetzungsverfahren verbunden.

Aus juristischer Perspektive ist dies nicht notwendig, dennoch halten die Fachreferent*innen dies für angemessen, da ja auch die erste Urkunde ausgestellt wurde. Deshalb schlagen die Fachabteilungen vor, bei allen sich ändernden Verhältnissen die Urkunden anzupassen. Die Fachabteilungen gehen mit einer entsprechenden Liste auf Abteilung F zu. Bis Oktober/November 2021 sollten alle Seelsorger*innen eine neue Urkunde erhalten.

Der Beschluss zur LStPl 2020 tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Die Umsetzungsphase für die Bereiche „Dienst in Kirchengemeinden“ und „Dienst in Dekanatsbezirken“ endet grundsätzlich zum 30. Juni 2024 (Beschluss zur LStPl 2020, S. 26).

In der Regel sind theologische Stellen mit allgemeinem kirchlichen Auftrag im dekanatlichen Dienst nicht befristet.

Die Pfarrei ist der räumlich bestimmte Seelsorge- und Verwaltungsbereich, für den einem Pfarrer bzw. einer Pfarrerin oder mehreren Pfarrern oder Pfarrerinnen der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übertragen ist (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KGO).

Die Pfarrei hat somit zwei Aufgaben:

  1. a) Die Pfarrei ist die räumliche Zuordnungsgröße der Landesstellenplanung. Durch den Verteilungsbeschluss und die Festsetzungsentscheidung von Dekanatsausschuss und Landeskirchenamt werden im Verfahren der Landesstellenplanung der Pfarrei Pfarrstellen zugeordnet. (Die Zuordnung erfolgt nicht zu den Kirchengemeinden. Faustregel: Es können nur ganze oder halbe Stellen zugeordnet werden.)
  2. b) Die Pfarrei ist der räumliche Ordnungsrahmen, in dem kirchengemeindliche Verwaltung organisiert wird, nämlich das Pfarramt. Jeder Pfarrei steht ein Pfarramt mit hauptamtlicher Leitung zur Verfügung (sog. Pfarramtsführung oder pfarramtliche Geschäftsführung). Das Pfarramt ist somit die Verwaltung aller der Pfarrei zugeordneten Kirchengemeinden. Mehrere Standorte und eine Delegation von Aufgaben auf geeignete Personen sind möglich.

Die Pfarreibildung gehört zum Bereich des Organisationsrechts des Landeskirchenrates. Über die Bildung, Änderung und Aufhebung von Pfarreien entscheidet daher der Landeskirchenrat (§ 13 Abs. 3 Satz 4 KGO). Solch eine Entscheidung können eine oder mehrere Kirchengemeinden oder der Dekanatsbezirk beantragen. Für die Um- und Neubildung ist ein sinnvolles Konzept maßgeblich, das möglichst von allen Kirchengemeinden erarbeitet und getragen wird. Bei der Umsetzung der Landesstellenplanung kann eine Pfarreibildung für den Dekanatsausschuss ein wichtiges Instrument bei der Zuordnung von Pfarrstellen sein.

Für die Arbeitsbereiche Altenheimseelsorge, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Kirchenmusik, Öffentlichkeitsarbeit und Diakonie ist von ALLEN DEKANATSBEZIRKEN ein Konzept zu erstellen; unabhängig davon, ob dafür eine hauptamtliche Stelle vorgesehen ist

(vgl. auch Beschluss der Landessynode zur Landesstellenplanung 2020 vom 24.03.2021, S. 25 – https://landesstellenplanung-elkb.de/informieren/zeitplan-beschluesse/)

 

Für die Arbeitsbereiche Krankenhausseelsorge, Tourismusarbeit und Hochschul- und Studierendenarbeit ist ein Konzept nur von den betroffenen Dekanatsbezirken zu erstellen. Auch dies ist unabhängig davon, ob dafür eine hauptamtliche Stelle vorgesehen ist.

 

Die Handreichung „ANFANGEN, ANFANGEN, ANFANGEN!“ (https://landesstellenplanung-elkb.de/mitgestalten/wie-geht-landesstellenplanung/) kann Ihnen dazu wertvolle Anregungen geben.

 

Wenn alle Konzepte eingegangen sind, werden diese an die Fachreferent*innen weitergeleitet. Frühestens in der übernächsten Personalkommission (nach Weiterleitung) werden dann die personellen Veränderungen beschlossen.

Nach erfolgter Umsetzung der Personen wird die Festsetzungsentscheidung endgültig erstellt.

In jedem Dekanatsbezirk können auf 20% aller Stellen berufsgruppenübergreifende Einsätze erfolgen. D.h. auf t-, tp-, und KiMu-Stellen können Vertreter*innen der anderen Berufsgruppen eingesetzt werden, allerdings nur wenn sie berufsgruppenübergreifend für die jeweilige Berufsgruppe ausgeschrieben waren. Konkret bedeutet das, dass sich auf  tp-Stellen Pfarrer*innen & Kirchenmusiker*innen, auf KiMu-Stellen Pfarrer*innen & tp-Mitarbeitende1 und auf t-Stellen Kirchenmusiker*innen & tp. Mitarbeitende1 bewerben können (soweit sie berufsgruppenübergreifend für die jeweilige Berufsgruppe ausgeschrieben waren). Das jeweilige Berufsprofil des Mitarbeitenden bleibt dabei erhalten. Die Vergütung orientiert sich ebenfalls an den Vorgaben der je eigenen Berufsgruppe.

1Diakon bzw. Diakonin, Religionspädagoge bzw. Religionspädagogin, Absolvent bzw. Absolventin einer anerkannten biblischtheologischen Ausbildungsstätte, Sozialpädagoge bzw. Sozialpädagogin