Die Pfarrei ist der räumlich bestimmte Seelsorge- und Verwaltungsbereich, für den einem Pfarrer bzw. einer Pfarrerin oder mehreren Pfarrern oder Pfarrerinnen der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übertragen ist (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KGO).
Die Pfarrei hat somit zwei Aufgaben:
Die Pfarreibildung gehört zum Bereich des Organisationsrechts des Landeskirchenrates. Über die Bildung, Änderung und Aufhebung von Pfarreien entscheidet daher der Landeskirchenrat (§ 13 Abs. 3 Satz 4 KGO). Solch eine Entscheidung können eine oder mehrere Kirchengemeinden oder der Dekanatsbezirk beantragen. Für die Um- und Neubildung ist ein sinnvolles Konzept maßgeblich, das möglichst von allen Kirchengemeinden erarbeitet und getragen wird. Bei der Umsetzung der Landesstellenplanung kann eine Pfarreibildung für den Dekanatsausschuss ein wichtiges Instrument bei der Zuordnung von Pfarrstellen sein.