Keine Pfarrei ohne Pfarrstelle – keine Pfarrstelle ohne Pfarrei

Keine Pfarrei ohne Pfarrstelle – keine Pfarrstelle ohne Pfarrei

Die Pfarrei ist der räumlich bestimmte Seelsorge- und Verwaltungsbereich, für den einem Pfarrer bzw. einer Pfarrerin oder mehreren Pfarrern oder Pfarrerinnen der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung übertragen ist (§ 13 Abs. 3 Satz 2 KGO).

Die Pfarrei hat somit zwei Aufgaben:

  1. a) Die Pfarrei ist die räumliche Zuordnungsgröße der Landesstellenplanung. Durch den Verteilungsbeschluss und die Festsetzungsentscheidung von Dekanatsausschuss und Landeskirchenamt werden im Verfahren der Landesstellenplanung der Pfarrei Pfarrstellen zugeordnet. (Die Zuordnung erfolgt nicht zu den Kirchengemeinden. Faustregel: Es können nur ganze oder halbe Stellen zugeordnet werden.)
  2. b) Die Pfarrei ist der räumliche Ordnungsrahmen, in dem kirchengemeindliche Verwaltung organisiert wird, nämlich das Pfarramt. Jeder Pfarrei steht ein Pfarramt mit hauptamtlicher Leitung zur Verfügung (sog. Pfarramtsführung oder pfarramtliche Geschäftsführung). Das Pfarramt ist somit die Verwaltung aller der Pfarrei zugeordneten Kirchengemeinden. Mehrere Standorte und eine Delegation von Aufgaben auf geeignete Personen sind möglich.

Die Pfarreibildung gehört zum Bereich des Organisationsrechts des Landeskirchenrates. Über die Bildung, Änderung und Aufhebung von Pfarreien entscheidet daher der Landeskirchenrat (§ 13 Abs. 3 Satz 4 KGO). Solch eine Entscheidung können eine oder mehrere Kirchengemeinden oder der Dekanatsbezirk beantragen. Für die Um- und Neubildung ist ein sinnvolles Konzept maßgeblich, das möglichst von allen Kirchengemeinden erarbeitet und getragen wird. Bei der Umsetzung der Landesstellenplanung kann eine Pfarreibildung für den Dekanatsausschuss ein wichtiges Instrument bei der Zuordnung von Pfarrstellen sein.